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Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Röhricht – Hinweise und Empfehlungen
Zum 01.03.2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 und damit auch eine Neuregelung zum Thema Gehölz- und Röhrichtrückschnitt in Kraft getreten.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es seit 01.03.2010 u. a. verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden.
Unter den Begriff der "gärtnerisch genutzte Grundflächen" fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, ebenso Parkanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe.
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in dem o.g. Zeitraum ebenfalls nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dieses Verbot gilt anders als die Regelung für Bäume auch im Innenbereich und damit auch in Hausgärten und Parkanlagen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ganzjährig im Innen- und Außenbereich zulässig. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass besetzte Niststätten oder Brutplätze nicht gestört werden.
Röhrichte dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht zurückgeschnitten werden; außerhalb dieses Zeitraums, d.h. in den Wintermonaten, dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Da viele Schilf und Röhricht besiedelnde Arten für die Überwinterung bzw. Besiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind, müssen die Abschnitte so gewählt werden, dass ausreichende Mengen hiervon erhalten bleiben. Dabei kann es durchaus so sein, dass ein einseitiger Rückschnitt, der bisher in den Sommermonaten zulässig war, diesen Anforderungen entspricht.
Haben Sie Fragen zu den Regelungen oder wollen Sie Schneidemaßnahmen außerhalb des zulässigen Zeitraums durchführen, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.