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Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wie erfolgt die Antragstellung?
Erstattungsanträge können über das Online-Portal www.ifsg-online.de gestellt werden. Dort finden sich auch weitere umfassende Informationen zur Antragstellung und zu den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung hochzuladen:
- Verdienstbescheinigungen der Quarantänemonate und der zwei Vormonate
- Nachweis über die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot (z. B. Quarantänebescheid oder positives PCR-Testergebnis)
- entweder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin bzw. eines Arztes oder Bescheinigung der Krankenkasse, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
Informationen zu weiteren Unterlagen erhalten Sie in dem nachstehenden Dokument „Benötigte Unterlagen zum Antrag nach § 56 IfSG“.
Welche Entschädigungsansprüche gibt es?
I. Entschädigungsanspruch bei einer Quarantäne (Absonderung) oder einem Tätigkeitsverbot
Wer infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 Abs. 1 IfSG beantragen.
Voraussetzung ist entweder
- eine behördlich angeordnete Quarantäne einer dreifach geimpften erwerbstätigen Person aufgrund eines Kontaktes zu einer positiv getesteten Person oder
- eine behördlich angeordnete Quarantäne einer erwerbstätigen Person aufgrund einer Erkrankung an dem Coronavirus (Impfstatus ist unerheblich)
sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall.
Wichtige Informationen für positiv getestete Personen:
Infizierte mit Krankheitssymptomen sind in der Regel arbeitsunfähig, da Sie aufgrund ihrer Symptome nicht ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Sobald bei einer Person corona-typische Symptome auftreten, sollte der- oder diejenige daher sofort zum Arzt gehen und sich die Arbeits-unfähigkeit bescheinigen lassen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unabhängig von der behördlich angeordneten Quarantäne zu betrachten.
Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu 6 Wochen. Eine Erstattung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ist in diesem Fall regelmäßig ausgeschlossen.
II. Entschädigungsanspruch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen oder bei Betreuung eines quarantänepflichtigen Kindes
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektions-schutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte, welche ihre Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.
Das Gleiche gilt, wenn das zu betreuende Kind sich in behördlich angeordnete Qauarantäne begeben muss.
Voraussetzung ist,
- dass das betreute Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer bestehenden Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann und
- die sorgeberechtigte Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) besteht ebenfalls bei einer Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. bei der Quarantäne eines zu betreuenden Kindes. Das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V ist vorrangig vor der Erstattung des Verdienstausfalles nach § 56 Abs. 1 a IfSG in Anspruch zu nehmen.
Wer beantragt die Entschädigung?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Selbstständige können den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Zuständig ist im Regelfall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dessen Bezirk sich der Arbeitsort des Arbeitnehmenden bzw. des Selbstständigen befindet. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitsort nicht im selben Bundesland liegt wie die Behörde, die den Quarantänebescheid erlassen hat. In diesem Fall ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, welche die Quarantäne ausgesprochen hat. Sofern kein Quarantänebescheid erlassen wurde, ist der Wohnort der Arbeitnehmenden oder des Selbstständigen entscheidend.
Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Niedersachsen unter www.niedersachsen.de.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an corona-verdienstausfall@landkreis-verden.de.
