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Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wie erfolgt die Antragstellung?
Erstattungsanträge können über das Online-Portal www.ifsg-online.de gestellt werden. Dort finden sich auch weitere umfassende Informationenen zur Antragstellung und zu den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Welche Entschädigungsansprüche gibt es?
- I. Entschädigungsanspruch bei einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot
Wer infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes einen Verdienstausfall hat, kann eine Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen.
Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes zu der behördlich angeordneten Quarantäne oder zum persönlichen Tätigkeitsverbot sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall.
- II. Entschädigungsanspruch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektions-schutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.
Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer bestehenden Behinderung auf Hilfe angewiesen sind.
Wer beantragt die Entschädigung?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber längstens für die Dauer von sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Nach sechs Wochen ist der Antrag auf Entschädigung von der betroffenen Person direkt bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Weitere Hinweise können auch dem nachstehenden Merkblatt entnommen werden.