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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Allgemeine Informationen

Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Die im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO benannten kleineren Baumaßnahmen können grundsätzlich verfahrensfrei und somit ohne Baugenehmigung oder Mitteilung errichtet werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit einem Volumen von bis zu 40 m³ Brutto-Rauminhalt im Innenbereich bzw. Bebauungsplangebiet oder bis zu 20 m³ im Außenbereich, die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Verfahrensfrei wäre z. B. ein Gartengerätehaus.
  • Fenster und Türen innerhalb von vorhandenen Öffnungen
  • Dacheindeckungen (Auswechslung gegen vorhandene Dacheindeckung)
  • Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von weniger als 1 m²
  • Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche
  • Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 NBauO, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen
  • Wärmepumpen
  • Solarenergieanlagen mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen

Allerdings müssen auch verfahrensfreie Bauvorhaben die Vorgaben des öffentlichen Baurechts wie das städtebauliche Planungsrecht und das Bauordnungsrecht einhalten.

So kann beispielsweise der Bau eines an sich verfahrensfreien Gartenhauses eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, weil der Bebauungsplan am gewünschten Standort Gartenhäuser ausschließt. Die Regelungen des Bebauungsplanes und die Bestimmungen zum Bauen im Innen- und Außenbereich sind einzuhalten. Weiterhin müssen die nach der Niedersächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Grenzabstände und die maximal zulässige Grenzbebauung beachtet werden. So darf nach § 5 NBauO die Grenzbebauung pro Grundstücksseite nur 9,00 m, an der gesamten Grundstücksgrenze jedoch nur 15,00 m insgesamt betragen.

Die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts liegt beim Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer. Daher sollten Sie sich vor Ausführung des Bauvorhabens bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde informieren. Es besteht für diese Fälle die Möglichkeit einer Terminvereinbarung zu einer kostenlosen Bauberatung.

Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

  • für das Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
  • für das übrige Kreisgebiet: Landkreis Verden

zuklappenAnsprechpartner/in
Servicestelle Bauberatung, Bauangelegenheiten und Brandschutz
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2116 (Eingang Ost, 2. OG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-592
E-Mail:
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