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Betreuung von Erwachsenen
Die Betreuungsstelle im Landkreis Verden informiert Sie in Fragen der gesetzlichen Vertretung hilfsbedürftiger Volljähriger hinsichtlich
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Regelung behördlicher Angelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten u. a.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Betreuung Erwachsener erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 1814 ff. und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Voraussetzungen:
Die Hilfebedürftigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung muss vorliegen.
Erforderlichkeit und Nachrang:
Die Betreuerbestellung erfolgt nur für tatsächlich erforderliche und genau definierte Aufgaben-bereiche, die eine gesetzliche Vertretung erfordern. Eine Betreuung ist nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ohne gesetzliche Vertreter (z. B. soziale Dienste) besorgt werden können. Spätestens nach sieben Jahren (bzw. nach zwei Jahren, sofern Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt durch die betreuende Person eingerichtet wurde) hat das Gericht über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung neu zu entscheiden.
Antragsverfahren und Zuständigkeit:
Das Betreuungsverfahren beginnt auf Antrag des Betroffenen beim zuständigen Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) oder von Amts wegen durch die Anregung Dritter (z. B. Verwandte, Freunde oder Nachbarn).
Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen:
Jeder kann in die Lage kommen, irgendwann sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern zu können. Jedoch kann mit einer Vorsorgevollmacht bereits im Vorfeld eine Person des Vertrauens für bestimmte Angelegenheiten zur rechtlichen Vertretung bestimmt werden. Ferner kann mit einer Betreuungsverfügung jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Beides setzt jeweils die Geschäftsfähigkeit bei der Ausstellung voraus.
Die Betreuungsstelle berät Sie gern in diesen Angelegenheiten und kann auch eine Unterschrift in diesen beiden Angelegenheiten öffentlich beglaubigen.
Weitere Informationen:
Umfassende Informationen zu rechtlichen Betreuungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen inklusive einer umfangreichen Broschüre zum Download finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Justiz.
Nachstehend finden Sie ferner die Datenschutzerklärung für Betroffene im Betreuungsverfahren, mit denen die Kolleginnen und Kollegen der Betreuungsstelle in Kontakt treten.
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