Inhaltsbereich
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten im Sinne der NBauO (§ 75) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Zu den Fliegenden Bauten zählen u. a. (Fest- und Veranstaltungs-)Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen und Tribünen.
Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung, sondern lediglich einer durch den TÜV NORD erteilten Ausführungsgenehmigung (AG). Diese wird je nach Anlagentyp für die Dauer von einem Jahr bis fünf Jahren befristet erteilt. Sie dürfen jedoch nur aufgestellt und betrieben werden, wenn eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt und die untere Bauaufsichtsbehörde nach der sogenannten Gebrauchsabnahme dem Betrieb zugestimmt hat.
Grundsätzlich verfahrensfrei sind Fliegende Bauten, die der Ziffer 11 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO unterliegen (z. B. Zelte bis 75 m² Grundfläche).
Der Aufbau eines Fliegenden Baus im Landkreis Verden muss lt. § 75 Abs. 5 NBauO der Bauaufsicht beim Landkreis Verden möglichst 10 Tage vor dem Aufbau schriftlich (s. nachstehendes Formular) angemeldet werden. Diese entscheidet dann über die Notwendigkeit einer Gebrauchsabnahme. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Fliegende Bau unter den örtlichen Gegebenheiten sicher und gemäß den baulichen Vorgaben errichtet ist.
Bei der Gebrauchsabnahme wird der sachgemäße Aufbau des Fliegenden Baus überprüft. Das örtliche Bauordnungsamt führt die Gebrauchsabnahme durch und entscheidet, ob es auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet oder einen Sachverständigen hinzuzieht.
Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Vorhaben im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Vorhaben im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Ansprechpartner/in
| Servicestelle Bauberatung, Bauangelegenheiten und Brandschutz | |
| Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2116 (Eingang Ost, 2. OG) Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 15-592 E-Mail: bauen@landkreis-verden.de | |

