Inhaltsbereich
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
Heizölverbraucheranlagen zählen zu den Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe und unterliegen den Maßgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Von Heizölverbraucheranlagen können erhebliche Gefahren für Oberflächengewässer, Grund- und Trinkwasser ausgehen.
Befindet sich eine Heizölverbraucheranlage in einem festgesetzten oder in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, so besteht für den Anlagenbetreiber aufgrund von § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die gesetzlich vorgesehene Pflicht, diese Anlage bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachrüsten zu lassen.
Betreiber von Heizölverbraucheranlagen sind für die Sicherheit ihrer Anlagen selbst verantwortlich. Hierzu zählt neben der eigenen Kontrolle der Dichtheit der gesamten Anlage (Behälter, Auffangraum usw.), der terminlichen Einhaltung von Überprüfungen der Anlage durch zugelassene Sachverständige auch ein hochwassersicheres Betreiben der Anlage, sofern sie in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Dabei handelt es ich um die Bereiche, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser / HQ100) zu erwarten ist (§ 115 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz).
Insbesondere Heizölverbraucheranlagen von Einfamilienhäusern sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Verden oft nicht bekannt, weil sie nie angezeigt wurden oder früher nicht geprüft werden mussten. Deshalb wird noch einmal auf die gesetzlichen Betreiberpflichten und hier insbesondere darauf hingewiesen, dass Heizölverbraucheranlagen, die in Überschwemmungsgebieten liegen, hochwassersicher sein oder hochwassersicher nachgerüstet werden müssen.
Folgende Maßnahmen sind dafür möglich:
- bauliche Maßnahmen, die das Wasser von der Tankanlage fernhalten, oder
- Einbau zugelassener Heizöltanks mit vorschriftsmäßiger Sicherung gegen Aufschwimmen.
Bestehende Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Maßgebend ist insoweit die Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) Heizölverbraucheranlagen – Arbeitsblatt DWA-A 791 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) sowie ggf. Arbeitsblatt DWA-A 779 Allgemeine Technische Regel. Wenden Sie sich hierzu und bei Fragen zu anlagentechnischen Maßnahmen zur Sicherung der Tankanlage bei Hochwasser bitte an einen Sachverständigen für Tankanlagen, einen Fachbetrieb oder auch an den Behälterhersteller.
Hochwasserangepasste Nachrüstungen dürfen nur durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden, da alle Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen durch einen Fachbetrieb nach Wasserrecht durchzuführen sind (§ 45 AwSV). Zugelassener Fachbetrieb ist nicht jeder Installateurbetrieb, sondern nur derjenige Betrieb, der über die entsprechenden Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt und seine Fachbetriebseigenschaft nachweisen kann (Zertifizierungsurkunde gem. § 62 AwSV). Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten den Fachbetriebsnachweis zeigen.
Über die normale Prüfpflicht (für alle unterirdischen Anlagen und für oberirdische Anlagen über 1.000 Liter) hinaus müssen in Überschwemmungsgebieten alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Heizölverbraucheranlagen von einem Sachverständigen geprüft werden. Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt.
Alle Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten sind meldepflichtig. Sollten Sie das noch nicht getan haben, füllen Sie bitte umgehend den nachstehenden Meldebogen aus und schicken ihn an den Landkreis Verden, Untere Wasserbehörde, Lindhooper Straße 67, 27283 Verden (Aller) oder per E-Mail an wasser@landkreis-verden.de. Sollten Sie keine Heizölverbraucheranlage betreiben oder diese bereits hochwassersicher aufgestellt sein, oder sollte die Anlage auf Ihrem Grundstück nicht im Überschwemmungsgebiet liegen, wird darum gebeten, dieses ebenfalls über den Meldebogen mitzuteilen (Fehlanzeige).
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
Weitere Informationen zur genauen Lage der Überschwemmungsgebiete können Sie über den folgenden Link erhalten:
Niedersächsische Umweltkarten (umweltkarten-niedersachsen.de)
Dann weiter wie folgt:
- Menübereich „Thema wechseln“
- Kachel „Hochwasserschutz“
- linker Menübereich: Überschwemmungsgebiet: (+)
- Haken setzen bei: „vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Niedersachsen“ und „Überschwemmungsgebiete Verordnungsflächen Niedersachsen“
- über die Suchzeile die Adresse des Grundstückes eingeben
- suchen (Lupe).
Da das Überschwemmungsgebiet als geschlossener blauer Bereich dargestellt wird und das Grundstück dann nicht erkennbar ist, empfiehlt es sich, auf dem linken Menübereich folgende Klicks durchzuführen:
Dargestellte Karten
- „vorläufig festgesetztes Überschwemmungsgebiet Niedersachsen“ und „festgesetztes Überschwemmungsgebiet Niedersachsen“
- jeweils auf das Rädchen rechts daneben klicken und die Transparenz mit dem Regler wie gewünscht einstellen.
Heizölverbraucheranlage in Risikogebieten
Zusätzlich zu den vorgenannten Überschwemmungsgebieten gibt es auch noch Hochwasserrisikogebiete. Dabei handelt es sich um Flächen, bei denen ein erhebliches Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem) über ein Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können.
In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Sollten Sie unter diesen Voraussetzungen eine neue Heizölverbraucheranlage in einem Risikogebiet planen, müssen Sie das der unteren Wasserbehörde des Landkreises Verden sechs Wochen vor der Errichtung anzeigen (§ 78c Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz).
Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Risikogebieten vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind sie bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. Maßgebend ist insoweit die Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) Heizölverbraucheranlagen – Arbeitsblatt DWA-A 791 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) sowie ggf. Arbeitsblatt DWA-A 779 Allgemeine Technische Regel.
Ob sich ein Grundstück mit einer Heizölverbraucheranlage in einem festgelegten Risikogebiet befindet, können Sie über den oben genannten Link der Niedersächsischen Umweltkarten nachprüfen. Dazu müssen Sie lediglich den Haken bei „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ setzen und nicht mehr bei „Überschwemmungsgebiete“.


