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Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen oder auch unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn die/der ausländische Staatsangehörige
- seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- sie/er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versorgungsunternehmens nachweist,
- sie/er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
- die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
- sie/er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis ist,
- sie/er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (B1),
- sie/er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- sie/er über ausreichenden Wohnraum für sich und ihre/seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Ausländische Flüchtlinge
Anerkannten ausländischen Flüchtlingen wird die Niederlassungserlaubnis - abhängig vom Grad der Integration - nach dreijährigem bzw. fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn alle weiteren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen bzw. zurückgenommen hat.
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige
Darüber hinaus kann hochqualifizierten ausländischen Staatsangehörigen in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Hochqualifizierte Personen sind:
- Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und
- Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Des Weiteren besteht eine Möglichkeit zum Erwerb der Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen.
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beträgt für hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige 147,00 EUR, für Selbstständige 124,00 EUR sowie in übrigen Fällen 113,00 EUR.
